41 Abs. 2 BauV) und dürfte auf das äussere Erscheinungsbild und die Position des geplanten Wohnhauses keinen Einfluss haben, welche durch den Quartierplan Berg II ohnehin vorgegeben ist. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass durch die Reduktion der Bruttogeschossfläche von 2.35 m2 die Rechte der Beschwerdeführerinnen (und von allfälligen anderen Einspracheberechtigten) geschmälert werden, zumal die Beschwerdeführerinnen die von den Vorinstanzen festgelegte Bruttogeschossfläche von 240.6 m2 nicht bestreiten.