Die zulässige Bruttogeschossfläche beträgt somit (0.5 x 476.5 =) 238.25 m2. Daraus ergibt sich, dass das Bauvorhaben die zulässige anrechenbare Bruttogeschossfläche um (240.6 – 238.25 =) 2.35 m2 überschreitet. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Obergerichts um einen geringfügigen Verstoss gegen das materielle Bauordnungsrecht. Die Behebung dieses Mangels erfordert keine wesentliche Projektänderung bzw. ein neues Baugesuch (Art. 41 Abs. 2 BauV) und dürfte auf das äussere Erscheinungsbild und die Position des geplanten Wohnhauses keinen Einfluss haben, welche durch den Quartierplan Berg II ohnehin vorgegeben ist.