5.2 Damit stellt sich die Frage, ob die nach Art. 16 des Baureglements E. in der Zone XZ zulässige Ausnützungsziffer von 0.5 durch das Bauvorhaben überschritten wird. Gemäss unbestrittener Feststellung im angefochtenen Rekursentscheid beträgt die anrechenbare Bruttogeschossfläche des geplanten Wohnhauses 240.6 m2. Die Ausnützungsziffer wird ermittelt, indem die Bruttogeschossfläche durch die anrechenbare Landfläche geteilt wird (Art. 1 Abs. 1 BauV). Beim Bauvorhaben ergibt sich damit eine Ausnützungsziffer von (240.6/476.5 =) 0.505. Die zulässige Bruttogeschossfläche beträgt somit (0.5 x 476.5 =) 238.25