Nr. xczz (act. 7.7.2.1) um einen Raum für Gartengeräte, welcher auf der Parzelle Nr. yyy nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt wurde, womit der Abzug des Überbaus auch bei der anrechenbaren Landfläche der Parzelle Nr. xxx nicht gerechtfertigt ist (vgl. dazu Art. 1 Abs. 3 und 4 BauV). Daher ist die anrechenbare Landfläche der Parzelle Nr. xxx auf 476.5 m2 festzulegen.