Seite 11 den vorgenommenen Ausnützungstransfer von 37.5 m2 nicht bei der beanspruchten Bruttogeschossfläche (BGF) hinzuzurechnen, sondern bei der anrechenbaren Landfläche (LF) abzuziehen (vgl. Art. 1 Abs. 4 BauV), woraus sich eine anrechenbare Landfläche von 476.5 m2 (514 m2 - 37.5 m2) ergibt. Die Vorinstanzen haben zudem die Fläche von 2 m2, welcher vom Grenzüberbau des Gebäudes Assek. Nr. xczz beansprucht wird, von der anrechenbaren Landfläche abgezogen. Bei diesem Gebäudeteil handelt es sich jedoch gemäss den Baugesuchsunterlagen des Wohnhauses Assek. Nr. xczz (act.