anrechenbaren Landfläche 37.5 m2 für den Ausnützungstransfer abzuziehen seien. Demzufolge kommt das Obergericht zum Schluss, dass der Ausnützungstransfer beim strittigen Baugesuch zu berücksichtigen ist. Damit gilt es im Folgenden die anrechenbare Landfläche auf der Parzelle Nr. xxx festzulegen. 5. 5.1 Gemäss dem kantonalen Geoportal liegen 514 m2 der Parzelle Nr. xxx in der ausnützungsfähigen Wohnzone 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist die Fläche für