Im Übrigen ist ihre Gutgläubigkeit im vorliegenden Verfahren ohnehin zu verneinen, da den Beschwerdegegnern die vorgenommenen Ausnützungstransfers bereits im vorherigen Verfahren bekannt waren und sie das Baugesuch vom 19. Mai 2015 zurückzogen, ohne diesbezüglich einen Endentscheid abzuwarten, welcher zusammen mit dem Zwischenentscheid vom 28. September 2017 anfechtbar gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.5). Zudem haben sie selbst in der Stellungnahme vom 19. Februar 2021 (act. 7.7.3.12) festgehalten, dass von der