Wie aufgezeigt, können sich die Beschwerdegegner in Bezug auf die vorgenommenen Ausnützungstransfers nicht auf den fehlenden Grundbucheintrag berufen. Im Übrigen ist ihre Gutgläubigkeit im vorliegenden Verfahren ohnehin zu verneinen, da den Beschwerdegegnern die vorgenommenen Ausnützungstransfers bereits im vorherigen Verfahren bekannt waren und sie das Baugesuch vom 19. Mai 2015 zurückzogen, ohne diesbezüglich einen Endentscheid abzuwarten, welcher zusammen mit dem Zwischenentscheid vom 28. September 2017 anfechtbar gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.5).