xxyy und yyy für die Realisierung der bestehenden Wohnhäuser benötigt wurden. Damit sind keine Widerrufsgründe für die Baubewilligungen vom 28. Juni 2011 erkennbar, zumal diese nach dem Ablauf von 10 Jahren ohnehin nicht mehr widerrufen werden könnten (Art. 26 Abs. 2 VRPG), weshalb auf die Prüfung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet werden kann. Wie aufgezeigt, können sich die Beschwerdegegner in Bezug auf die vorgenommenen Ausnützungstransfers nicht auf den fehlenden Grundbucheintrag berufen.