4.3 Daraus ergibt sich, dass die fehlende explizite schriftliche Zustimmung des damaligen Grundeigentümers und die fehlende Anmerkung im Grundbuch der Verbindlichkeit der vorgenommenen Ausnützungstransfers nicht entgegenstehen, womit diesbezüglich keine nachträgliche Korrektur erforderlich ist. Die Ausnützungstransfers erlangten vielmehr in dem Umfang baurechtliche Relevanz, als sie von den begünstigten Parzellen Nrn. xxyy und yyy für die Realisierung der bestehenden Wohnhäuser benötigt wurden.