Der gutgläubige Erwerber eines Grundstücks kann aus dem Fehlen einer Anmerkung, auch wenn die Anmerkung einer öffentlich-rechtli- chen Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall zwingend vorgeschrieben ist, nicht ableiten, die Beschränkung bestehe nicht. Das Grundbuch vermag der fehlenden Anmerkung keinen öffentlichen Glauben (Art. 973 ZGB) zu vermitteln (vgl. dazu SCHMID/ARNET, in: Basler Kommentar, ZGB II, 7. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 962 ZGB). Die Kantone können zudem nicht bestimmen, dass der Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung nach kantonalem Recht rechtsbegründende Wirkung zukommt (dieselben, a.a.O., N. 16 zu Art. 962 ZGB;