Seite 10 schränkung von Bundesrechts wegen bloss deklaratorische Bedeutung; die öffentlich-recht- liche Eigentumsbeschränkung gilt gestützt auf die Baubewilligung auch ohne Grundbucheintrag (Art. 680 ZGB; BGE 144 III 88 E. 5.3). Der gutgläubige Erwerber eines Grundstücks kann aus dem Fehlen einer Anmerkung, auch wenn die Anmerkung einer öffentlich-rechtli- chen Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall zwingend vorgeschrieben ist, nicht ableiten, die Beschränkung bestehe nicht.