xxyy, xxx, yyy und yyxx zum Zeitpunkt der Baubewilligungen aus ein und derselben Person bestand. Da die Ausnützungstransfers durch die Eingabe der entsprechenden Baugesuche offenkundig dem Willen der ehemaligen Grundeigentümerschaft entsprachen, erschien die Einholung eines separaten schriftlichen Verzichts auf die entsprechende Ausnützung der Parzellen Nrn. xxx und yyxx als entbehrlich. Was die fehlende Anmerkung im Grundbuch anbelangt, so hat die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-