Während die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 5 lit. a-c BauV ohne Weiteres erfüllt waren, fehlte es an einem schriftlichen Verzicht der betroffenen Grundeigentümerschaft sowie der Verfügung einer öffentlichen Eigentumsbeschränkung und deren Anmerkung im Grundbuch (Art. 1 Abs. 5 lit. d und e BauV). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Grundeigentümerschaft der Parzellen Nrn. xxyy, xxx, yyy und yyxx zum Zeitpunkt der Baubewilligungen aus ein und derselben Person bestand.