Seite 9 rechtskonform zustande kamen, unbeachtlich wären. Aus prozessökonomischen Gründen wird jedoch auf eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet, zumal es sich bei der Frage, ob und inwieweit die Ausnützungstransfers das strittige Bauvorhaben tangieren, nicht um eine Ermessensfrage handelt. Im Folgenden wird demzufolge zunächst geprüft, ob der auf der Parzelle Nr. xxx vorgenommene Ausnützungstransfer rechtlich verbindlich ist und - falls ja -, ob dieser der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens entgegensteht.