Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass bei einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den begünstigten Parzellen die Ausnützungstransfers auf der Parzelle Nr. xxx zu berücksichtigen sind, was auch für nachträgliche Baugesuche gilt (E. 2.4 des Urteils vom 28. September 2017). Die Vorinstanz geht insofern fehl in der Annahme, dass die vorgenommenen Ausnützungstransfers aufgrund des Umstands, dass sie nicht