Diese habe als Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen an die Ausnützungsübertragung erfüllt werden und die von der Parzelle Nr. xxx übertragene Nutzung nicht doppelt beansprucht wird. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass bei einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den begünstigten Parzellen die Ausnützungstransfers auf der Parzelle Nr. xxx zu berücksichtigen sind, was auch für nachträgliche Baugesuche gilt (E. 2.4 des Urteils vom 28. September 2017).