Das Obergericht hat in Erwägung 2.4 seines ersten Entscheids festgehalten, dass es an der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde gewesen wäre, zu veranlassen, dass die anrechenbare Landfläche unter Berücksichtigung der vorgenommenen Übertragungen verbindlich festgelegt wird. Diese habe als Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen an die Ausnützungsübertragung erfüllt werden und die von der Parzelle Nr. xxx übertragene Nutzung nicht doppelt beansprucht wird.