Das Obergericht hat die Vorinstanz aber explizit angewiesen, die Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den begünstigten Parzellen nachzuholen und anschliessend gestützt auf das Ergebnis neu über das auf Parzelle Nr. xxx geplante Bauvorhaben zu befinden. Das Obergericht hat in Erwägung 2.4 seines ersten Entscheids festgehalten, dass es an der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde gewesen wäre, zu veranlassen, dass die anrechenbare Landfläche unter Berücksichtigung der vorgenommenen Übertragungen verbindlich festgelegt wird.