3.6 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz folgt aus der Formulierung der Urteilsdispositive vom 28. September 2017 nicht, dass in Bezug auf die nachträgliche Berücksichtigung des Ausnützungstransfers auf der Parzelle Nr. xxx keine Bindungswirkung bestand. Dies wäre höchstens dann der Fall, wenn das Dispositiv den Erwägungen widersprechen würde. Das Obergericht hat die Vorinstanz aber explizit angewiesen, die Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den begünstigten Parzellen nachzuholen und anschliessend gestützt auf das Ergebnis neu über das auf Parzelle Nr. xxx geplante Bauvorhaben zu befinden.