Die Anordnung einer Anmerkung des Ausnützungstransfers im Grundbuch könne nur gegenüber dem Grundeigentümer, der dem Ausnützungstransfer schriftlich zugestimmt habe, erfolgen, nicht jedoch gegenüber einem gutgläubigen Rechtsnachfolger. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen überhaupt eine Bestandesgarantie geltend machen könnten, welche nur für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen gelte, was jedoch in Bezug auf die beanspruchte Mehrausnützung infolge des nicht rechtskonformen Ausnützungstransfers gerade nicht der Fall gewesen sei. 3.6