Der fehlende Grundbucheintrag könne den Beschwerdegegnern nicht entgegengehalten werden, da sie seinerzeit gar nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks gewesen seien. Die Anordnung einer Anmerkung des Ausnützungstransfers im Grundbuch könne nur gegenüber dem Grundeigentümer, der dem Ausnützungstransfer schriftlich zugestimmt habe, erfolgen, nicht jedoch gegenüber einem gutgläubigen Rechtsnachfolger.