Es sei zu beachten, dass beim Erwerb der Parzelle Nr. xxx durch die Beschwerdegegner der Ausnützungstransfer nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei, weshalb ihnen nun im Nachhinein keine solche Belastung gegen ihren Willen aufgezwungen werden könne. Entscheidend sei die Feststellung, dass der rechtswidrige Ausnützungstransfer nicht von Amtes wegen korrigiert werden könne und deshalb im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei. Der fehlende Grundbucheintrag könne den Beschwerdegegnern nicht entgegengehalten werden, da sie seinerzeit gar nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks gewesen seien.