3.5 Die Beschwerdegegner wenden dagegen ein, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, womit nicht auf Ziff. 3 und 6 der Anträge der Beschwerdeführerinnen eingetreten werden könne. Es sei zu beachten, dass beim Erwerb der Parzelle Nr. xxx durch die Beschwerdegegner der Ausnützungstransfer nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei, weshalb ihnen nun im Nachhinein keine solche Belastung gegen ihren Willen aufgezwungen werden könne.