Die verfügende Behörde habe zurecht den Umstand berücksichtigt, dass die vom Ausnützungstransfer begünstigten Parzellen Nr. yyy und xxyy der Bestandesgarantie unterlägen. Die Vorinstanz habe mit ihren Ausführungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den begünstigten Parzellen einen Rückbau/Änderung der erbauten Einfamilienhäuser als unangemessen und ausgeschlossen bezeichnet. Da die Vorinstanz den Seite 8 erfolgten Ausnützungstransfer als nicht erfolgt betrachte, begründe sie eine Rechtswidrigkeit und damit einen unhaltbaren Zustand.