Die Feststellung der Vorinstanz, dass der nicht rechtskonforme Ausnützungstransfer einfach unbeachtlich für das strittige Baugesuch bleibe und damit unbesehen allgemein auch für jedes weitere Bauprojekt auf der Parzelle Nr. xxx zukünftig gelte, verstosse gegen jedes Rechtsgefühl und Rechtsverständnis. Da die Grundeigentümerin sämtlicher Grundstücke im Quartierplan Berg II die Nägeli AG gewesen sei, sei die Voraussetzung eines schriftlichen Verzichts des betroffenen Grundeigentümers entfallen. Anders ausgedrückt liege ein gültiger Verzicht der vormaligen Grundeigentümerin über die betroffene Parzelle Nr. xxx und der begünstigten Parzellen Nrn.