Damit sei sie sich auch ohne Verweis auf die Erwägungen im Dispositiv des Obergerichts bewusst gewesen, dass bevor überhaupt ein neues Bauprojekt auf der Parzelle Nr. xxx bewilligt werden könnte, die Thematik mit dem Ausnützungstransfer verbindlich geklärt hätte werden müssen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der nicht rechtskonforme Ausnützungstransfer einfach unbeachtlich für das strittige Baugesuch bleibe und damit unbesehen allgemein auch für jedes weitere Bauprojekt auf der Parzelle Nr. xxx zukünftig gelte, verstosse gegen jedes Rechtsgefühl und Rechtsverständnis.