xxyy und yyy und der Ausnützungsziffer auf der Parzelle Nr. xxx bestehe keine Abhängigkeit. Es seien daher keine gewichtigen Gründe für einen Aufschub des infrage stehenden Baugesuchs bis zum Entscheid über die Wiederherstellung auf den Parzellen Nrn. xxyy und yyy ersichtlich. Folglich sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den Parzellen Nrn. xxyy und yyy in einem separaten Verfahren zu prüfen. Ein Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. xxx könne unabhängig davon beurteilt werden.