Da zudem den wesentlichen Gesetzesbestimmungen keine entsprechende Grundlage zu entnehmen sei, könne der nicht rechtskonforme Ausnützungstransfer nicht nachträglich korrigiert werden. Der Ausnützungstransfer sei an gewisse Voraussetzungen geknüpft, welche vorliegend unstreitig nicht erfüllt seien. Der Grundbucheintrag sei nicht bloss deklaratorischer, sondern konstitutiver Natur. Im vorliegenden Fall könnte es durchaus sein, dass auf den Parzellen Nrn. xxyy und yyy aus Gründen der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes auf einen Rückbau der zu viel bezogenen Fläche verzichtet würde.