Wenn das Dispositiv auf die Erwägungen verweise, würden diese integraler Bestandteil des Dispositivs und erlangten damit materielle Rechtskraft. Im Übrigen könne gegen die Urteilsbegründung rekurriert werden, wenn das Dispositiv der Auslegung bedürfe. Im vorliegenden Fall verweise das Dispositiv weder auf die Erwägungen noch sei es auslegungsbedürftig. Damit sei einzig das jeweilige Dispositiv der Urteile O4V 16 8 und O4V 16 12 in Rechtskraft erwachsen. Da zudem den wesentlichen Gesetzesbestimmungen keine entsprechende Grundlage zu entnehmen sei, könne der nicht rechtskonforme Ausnützungstransfer nicht nachträglich korrigiert werden.