3.3 Die Vorinstanz hält in Erwägung 5d des angefochtenen Entscheids fest, aus den Urteilen des Obergerichts O4V 16 8 und O4V 16 12 ergebe sich, dass in der Ziffer 1 des Dispositivs der jeweiligen Entscheide jeweils lediglich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands genannt sei. Einzig die Erwägungen der Urteile äusserten sich zu der Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur des nicht rechtskonformen Ausnützungstransfers. Bindungswirkung entfalten könne einzig das Dispositiv eines Urteils. Wenn das Dispositiv auf die Erwägungen verweise, würden diese integraler Bestandteil des Dispositivs und erlangten damit materielle Rechtskraft.