xxyy und yyy in Erwägung zu ziehen. In welcher Form und mit welchem Inhalt sie gegenüber der Gemeinde E. und den begünstigten Grundeigentümern auftreten wolle, damit die rechtswidrige Situation bereinigt werde, bleibe dem pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz überlassen. Anschliessend habe diese gestützt auf das Ergebnis neu über das auf Parzelle Nr. xxx geplante Bauvorhaben zu befinden.