Seite 6 werden könne, bleibe nichts anderes übrig als die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Aufsichtsbehörde habe diese sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen an die Ausnützungsübertragung erfüllt würden und die von der Parzelle Nr. xxx übertragene Nutzung nicht doppelt beansprucht werde. Andernfalls hätte die Vorinstanz konsequenterweise im Sinne von Art. 108 Abs. 2 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den begünstigten Parzellen Nrn. xxyy und yyy in Erwägung zu ziehen.