Als Aufsichtsbehörde wäre es an der Vorinstanz gewesen, zu veranlassen, dass die anrechenbaren Landfläche der Bauparzelle Nr. xxx unter Berücksichtigung der vorgenommenen Übertragungen verbindlich festgelegt werde. Vor der entsprechenden Festlegung der maximal zulässigen Nutzung hätte das Baugesuch nicht beurteilt werden dürfen, weshalb dies nachzuholen sei. Da die Festlegung nicht nachträglich quasi erstinstanzlich durch das Obergericht vorgenommen