Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zwar zutreffend festgestellt, dass die vorgenommenen Ausnützungstransfers nicht rechtskonform zustande gekommen seien. Da die Ausnützungsziffer jedoch grossen Einfluss auf die Dimension der Wohnhäuser habe, hätte es die Vorinstanz nicht einfach bei dieser Feststellung belassen dürfen. Als Aufsichtsbehörde wäre es an der Vorinstanz gewesen, zu veranlassen, dass die anrechenbaren Landfläche der Bauparzelle Nr. xxx unter Berücksichtigung der vorgenommenen Übertragungen verbindlich festgelegt werde.