Andererseits bedeute dies aber auch, dass nicht die gesamte in der Zone XZ liegende Fläche der Parzelle Nr. xxx von 514 m2 ausnützungsfähig sei. Vielmehr bleibe diese mit der erfolgten überschrittenen Ausnützung der Parzellen Nrn. xxyy und yyy belastet. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass das ursprüngliche Baugesuch von 2011 bezüglich der Parzelle Nr. xxx nachträglich abgeschrieben worden sei, könnten doch ansonsten durch nachträgliche Baugesuche die Vorschriften über die Nutzungsintensität beliebig umgangen werden.