xxx und yyxx transferiert worden. Dies ergebe sich umgekehrt auch aus den Protokollen der Baubewilligungen für die Wohnhäuser Assek. Nr. xzzy (Parzelle Nr. yyxx) und Assek. Nr. xzxz (Parz. Nr. xxx), wonach die vorhandenen Landreserven von 91.00 m2 und 37.5 m2 auf die Nachbarsparzellen übertragen worden seien. Daraus könne einerseits der Schluss gezogen werden, dass die Wohnhäuser auf den Parzellen Nrn. xxyy und yyy ohne Ausnützungsübertragung gar nicht realisierbar gewesen wären. Andererseits bedeute dies aber auch, dass nicht die gesamte in der Zone XZ liegende Fläche der Parzelle Nr. xxx von 514 m2 ausnützungsfähig sei.