Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Feststellung, dass das Gericht nicht Beschwerdeinstanz gegen seine eigenen Entscheide ist. Dieses ist ebenso wie die untere Instanz an die rechtlichen Erwägungen seines Rückweisungsentscheids gebunden (BGE 140 III 466 E. 4.21; 125 III 71 E. 2).