Sie sind als Grundeigentümerinnen der Parzellen Nrn. yyy und zxz unmittelbare Anstösserinnen zur Bauparzelle. Damit ist bei ihnen die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben und sie sind durch den angefochtenen Bauentscheid besonders berührt. Auf die Beschwerde ist unter Folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren 3, es sei der Ausnützungstransfer auf der Parz. Nr. xxx zu Gunsten der Parz. Nrn. xxyy und yyy behördlich festzustellen und im Grundbuch einzutragen. Dieser Antrag liegt zum einen ausserhalb des Streitgegenstands.