Es hob die angefochtenen Rekursentscheide auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und zu neuem Entscheid insofern an das Departement Bau und Volkswirtschaft zurück, als dieses die zulasten der Bauparzelle Nr. xxx vorgenommenen Ausnützungstransfers zwar nicht als rechtskonform bezeichne, es aber unterlassen habe, auf den begünstigten Parzellen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Das Obergericht wies das Departement an, dies nachzuholen und anschliessend gestützt auf das Ergebnis neu über das auf Parzelle Nr. xxx geplante Bauvorhaben zu befinden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.