Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hiess die dagegen gerichtete Beschwerde von C. mit Entscheid vom 28. September 2017 (act. 7.I.7.3.3/4) teilweise gut. Es hob die angefochtenen Rekursentscheide auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und zu neuem Entscheid insofern an das Departement Bau und Volkswirtschaft zurück, als dieses die zulasten der Bauparzelle Nr. xxx vorgenommenen Ausnützungstransfers zwar nicht als rechtskonform bezeichne, es aber unterlassen habe, auf den begünstigten Parzellen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen.