Die dagegen gerichteten Rekurse hiess das Departement Bau und Volkswirtschaft mit Entscheid vom 13. April 2016 gut und hob den Bau- und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission auf. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hiess die dagegen gerichtete Beschwerde von C. mit Entscheid vom 28. September 2017 (act. 7.I.7.3.3/4) teilweise gut.