Subeventualiter sei die Vorinstanz innert angemessener Frist anzuweisen, den Ausnützungstransfer auf der Parzelle Nr. xxx, Assek. Nr. xzxz, F., E., behördlich vor Erteilung einer Baubewilligung festzulegen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. b) der Beschwerdegegner: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerinnen.