5. Eventualiter sei bei der Gutheissung der Verletzung der Begründungsdichte der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zur neuen Redaktion zurückzuweisen. 6. Eventualiter sei bei Gutheissung der Rechtsverweigerung die Vorinstanz anzuweisen, den Ausnützungstransfer auf der Parzelle Nr. xxx, Assek. Nr. xzxz, F., E., innert gerichtlich anzusetzender Frist beim zuständigen Grundbuchamt als öffentlich-rechtliche Einschränkung eintragen zu lassen. Subeventualiter sei die Vorinstanz innert angemessener Frist anzuweisen, den Ausnützungstransfer auf der Parzelle Nr. xxx, Assek.