Nr. xzxz, F., E., von 37.5 Quadratmeter, zu Gunsten der Parz. Nr. xxyy und Nr. yyy in E. vor Erteilung einer Baubewilligung auf der Parz. Nr. xxx, behördlich festzustellen und im Grundbuch zu Lasten der Parzelle Nr. xyx (recte: xxx) und zu Gunsten der Parzellen Nrn. xxyy und yyy einzutragen. 4. Es sei die Landfläche auf der Parz. Nr. xxx, Assek. Nr. xzxz, F., E., behördlich festzulegen. 5. Eventualiter sei bei der Gutheissung der Verletzung der Begründungsdichte der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zur neuen Redaktion zurückzuweisen.