Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1. und A2. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführern wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird angerechnet. 3. A1. und A2. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 3'640.-- (Barauslagen inbegriffen, keine Mehrwertsteuer) zu bezahlen.