Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4%, was zu einem Betrag von Fr. 3'640.-- führt. Weil die Beschwerdegegner Wohnsitz im Ausland haben, ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen (BGE 141 III 560 E. 3 e contrario = Pra 2016 Nr. 74; vgl. auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1). Einen anderslautenden Staatsvertrag haben die Beschwerdegegner nicht nachgewiesen. Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3'640.-- und geht ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2, wiederum unter solidarischer Haftung.