7.2 Vorliegend ist das Honorar innerhalb des für die erste Fallgruppe – mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen. RA BB., der die Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'920.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. 19). Das geltend gemachte Honorar von Fr. 3'500.-- liegt im Bereich der genannten Bandbreite. Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4%, was zu einem Betrag von Fr. 3'640.-- führt.