23 Abs. 1 BauR). Diese baupolizeilichen Vorschriften gelten unabhängig davon, ob es sich um eine Privatstrasse handelt oder ob die baulichen Vorkehren bewilligungspflichtig sind. Mit anderen Worten müsste eine baupolizeiliche Überprüfung bei einem entsprechenden Gesuch auch erfolgen, wenn keine Bewilligungspflicht vorliegt und die BBK G. hätte in einer rekursfähigen Verfügung über die Beseitigung der jeweiligen Bauten und Anlagen zu befinden (vgl. dazu auch Art. 38 Abs. 4 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Die Vorinstanz ist damit zurecht nicht auf die Feststellungsanträge eingetreten, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.