Seite 11 Gestaltungsbegehren bei der BBK G. beantragen. Nach Ansicht des Obergerichts ist für eine entsprechende Verfügung der Baubewilligungsbehörde keine vorgängige Feststellung der Bewilligungspflicht erforderlich, dürfen doch Bauten und Anlagen nach Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) und Art. 34 Abs. 1 des Baureglements (BauR) weder Personen noch Sachen gefährden und darf die Sicherheit des Verkehrs durch Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden (Art. 23 Abs. 1 BauR).